Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Lieferungen, Leistungen,
Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden
Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des
Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung, werden diese AGB durch den Kunden anerkannt. Dazu
widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen
werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebote
Schriftliche und
mündliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie
nicht so gekennzeichnet sind.
3. Preise
Sämtliche mündlich oder
schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und
kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen
sich brutto inkl. MwSt. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer
Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden
sofort fällig.
4. Gefahrenübergang
Versand/Abholung erfolgt
auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware dem Kunden übergeben ist, geht
die Gefahr auf den Kunden über. Wir versichern die Ware beim Versand
entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich
widerspricht.
5. Lieferung
Jegliche Lieferfristen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter
dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks,
Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie beim Lieferanten
eintreten, sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist
eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder
unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach
versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, können bis zu
30% des Auftragswertes als Schadensersatz anfallen. Dies geschieht
unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen
Bei Versand ist der Kunde
bei Annahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei
Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren.
Auf Anforderung ist die Quittung vorzulegen bzw. eine leserliche
Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die
Beweislast für die Zahlung. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige
Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer
berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz
der deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden
können durch den Verkäufer geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug
ist der Verkäufer berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu
verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu
übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des
Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur
Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer
anerkannt wurden. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt der
Verkäufer von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich der
Verkäufer vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls
dieser nicht nachgekommen wird behält sich der Verkäufer den Rücktritt
vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der
Sicherheitsleistung verzögert werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich
das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von an den
Verkäufer gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers
in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er hiermit schon
jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet
oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die
ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der
Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden -
nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Verkäufer,
die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Kunde
ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für den Verkäufer
vor, ohne daß der Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt
der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde dem Verkäufer im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten/verbunden/vermischten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für dem Verkäufer verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung
von dem Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie
die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der
bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
überschreitet, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe verpflichtet.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
Der Verkäufer
gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf
alle von ihm gelieferten Waren Freiheit von Material - und
Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: Der
Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen vom Verkäufer beim Empfang auf
Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder
Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach
Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der
Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt
unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer
Falschlieferungen durch den Verkäufer, wenn besonders vom schnellen
Wertverfall bedrohte Produkte ( z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der
Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per
Rückholauftrag dem Verkäufer zurückzusenden. Transportschäden sind
unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in
diesem Fall sowie bei Abweichungen von Liefermengen zum Lieferschein bis
auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren.
Der Verkäufer behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum
wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung
oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von
dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch
unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen.
Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt
zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen
zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum
Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.
9. Herstellergarantie
Der Verkäufer ist
gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer
Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur
Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der
Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet der Verkäufer gegenüber Kunden
nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verkäufer kann eine
solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen
dem Kunden zurückreichen, ohne daß der Verkäufer gegenüber dem Kunden
aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar
haftet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Detmold
Gerichtsstand für das
gerichtliche Mahnverfahren ist Detmold
Im Verkehr mit Kunden in
Sinne des § 24 ABGG ist Gerichtsstand ausschließlich Detmold. Wir sind
auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Es gilt das Recht des
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EGK und des EKAG wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Schlußbestimmungen/Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung in
diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene
Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten
der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Besondere Bestimmungen für
Software als Liefergegenstand
1. Ist Liefergegenstand
Software, vermittelt REBIG Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbedingungen
des Herstellers mit dem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Inhalten,
der vom Hersteller für das konkrete Softwareprodukt gewährt wird. Ist
Liefergegenstand das Vertriebsrecht von Software, ist REBIG
ausschließlich verpflichtet, das Vertriebsrecht gemäß den
Lizenzbedingungen des Herstellers mit dem räumlichen, zeitlichen und
sachlichen Inhalt, der ihr vom Hersteller für das konkrete
Softwareprodukt gewährt wird, zu vermitteln.
2. REBIG ist kein Erfüllungshilfe des Herstellers des
Softwareproduktes.REBIG haftet dementsprechend nicht für Verschulden des
Herstellers oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung der REBIG für
eigenes Verhalten bleibt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen
unberührt.
Haftungsausschluss
Die Informationen, die wir
auf unserer Website zur Verfügung stellen, unterliegen einer ständigen
Kontrolle und werden laufend aktualisiert. Trotz sorgfältigster
Bearbeitung und Überprüfung ist es möglich, dass sich bei der
Darstellung der Daten Irrtümer und Interpretationsfehler ergeben. Aus
diesem Grund übernehmen wir keine Garantie oder Haftung hinsichtlich der
Vollständigkeit, Aktualität und Genauigkeit der auf der Web-Site
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Mit Urteil vom 12. Mai 1998
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